Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Tambourcorps der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenzusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Arnsberg.
Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Arnsberg eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksmusik und ortsverwandter Bestrebungen und damit der Pflege von bodenständiger Kultur, des Brauchtums und des Heimatgedankens.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Ausübung der Spielmannsmusik durch regelmäßige Proben und musikalische Arbeit, sowie durch die Ausbildung von Musikern und Jungmusikern.
die Förderung der Jugendpflege, der Jugendbildung und Jugendausbildung
die Durchführung von Musikveranstaltungen, Konzerten und öffentlichen Auftritten
Bei der Zweckverwirklichung stellt sich der Verein auch in die Dienste der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein, alle musikalisch begabten natürlichen Personen, sofern sie die in § 2 genannten Ziele verfolgen.
Dem Verein können natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder beitreten.
Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist zulässig.
Die Mitglieder genießen alle Vorteile, die der Verein erwirkt. Sie dürfen seine Einrichtungen nutzen und sollen an seinen Veranstaltungen teilnehmen, insbesondere die Proben regelmäßig besuchen. Die Mitglieder haben das Recht, nach der geltenden Satzung Anträge zu stellen und Beschlüsse hierüber herbeizuführen.
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins zu fördern, deren Satzung zu beachten, die Beschlüsse seiner Organe auszuführen sowie die festgesetzten Beiträge und Umlagen zu entrichten.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich bei dessen Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung nach Maßgabe dieser Satzung nicht offen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem, dem Aufnahmeantrag stattgegebenen Beschluss des Vorstandes. Lehnt dieser die Aufnahme ab, wird das Mitglied aber auf seine Berufung hin in den Verein aufgenommen, so gilt als Zeitpunkt der Aufnahme der Zeitpunkt des Ablehnungsbeschlusses des Vorstandes.
Auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen, sofern diese einverstanden sind, als Ehrenmitglieder aufnehmen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, durch Austritt oder Ausschluss.
Die Kündigung durch ein Mitglied ist mit Halbjahresfrist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Mitteilung des Vorwurfs eine angemessene, in der Regel vierwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung nach Maßgaben dieser Satzung offen. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte, insbesondere Rechte an dem Vermögen des Vereins.

§ 6 Beträge und Umlagen

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Diese setzen sich aus den Versicherungsprämien, den Beitrag für ggf. angehörigen höherrangigen Vereinigungen (z.B. Volksmusikerbund), den damit verbundenen Kosten für die Pflichtexemplare der Zeitschriften, sowie dem Beitrag für den Verein selbst zusammen. Über die Höhe der Beträge, soweit sie allein für den Verein bestimmt sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Darüber hinaus kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben. Über die Erhebung von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Beiträge und Umlagen sind von allen Mitgliedern spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung an den Verein zu zahlen, es sei denn, das bezüglich erhobener Umlagen etwas anderes bestimmt ist.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Fördernde Mitglieder bestimmen ihren Beitrag selber, jedoch muss dieser mindestens 15,00 € betragen.

§ 7 Geschäftsjahr und Verwaltung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in schriftlicher Form, dies beinhaltet auch die „neuen Medien“ wie Email und SMS.
Erfüllungsort und Gerichtstand ist Arnsberg.
Bei Abstimmungen berechnet sich die Mehrheit nach der Anzahl der abgegebenen Ja- oder Neinstimmen. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen gelten bei Stimmgleichheit. Ein Antrag gilt als abgelehnt und eine Wahl als nicht erfolgt.
Bei der Berechnung aller nach dieser Satzung maßgeblichen Fristen gilt das Datum des Poststempels.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :
die Mitgliederversammlung
der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ( geschäftsführender Vorstand )
der erweiterte Vorstand
Jugendvertretung

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins. Jedes aktive Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben keine Stimme. Ein Mitglied kann seine Stimme nicht übertragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung oder zwingende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nichts anderes vorschreiben.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal je Geschäftsjahr, in der Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einzuberufen. Im übrigen erfolgt die Einberufung, wenn dringende Gründe dies erfordern oder mindestens ein viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes beantragen ( außerordentliche Mitgliederversammlung ). Dieser Antrag ist an den Vorstand zu richten.
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vor Ihrem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung den Mitgliedern in schriftlicher Form zu übersenden. Anträge, die auf dieser Mitgliederversammlung verhandelt werden sollen, sind mindestens drei Wochen zuvor, schriftlich mit Begründung bei dem Vorstand einzureichen. Von dort sind sie den übrigen Mitgliedern spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrages abzuhalten. Die Einladungsfrist verkürzt sich auf drei Wochen, die Frist zur Einreichung von Anträgen auf zwei Wochen und die Frist zur Mitteilung dieser Anträge auf eine Woche. Im übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung von seinem satzungsgemäßen Vertreter geleitet. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen werden.
Vorstand und erweiterter Vorstand nehmen an der Mitgliederversammlung teil. Ihre Mitglieder sind nur als aktive oder Ehrenmitglieder des Vereins stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :
Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstands und erweiterten Vorstandes
Wahl der Mitglieder des Vorstands und erweiterten Vorstands
Entscheidung über Berufung von Mitgliedern
Erledigung der Anträge
Wahl eines Festausschusses
Entscheidung über den Terminplan
Die Jugendvertretung und sein Stellvertreter werden selbstständig von der Vereinsjugend gewählt.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Begehrt ein Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung, so ist geheim abzustimmen. Entscheidung über Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
Die Mitgliederversammlung kann zur Bearbeitung wichtiger Einzelfragen Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse haben lediglich die beratende Funktion, sie berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB ( geschäftsführender Vorstand ) gehören an:
der 1. Vorsitzende
der Geschäftsführer
der Kassierer
der Schriftführer
der Tambourmajor
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht ausdrücklich und ausschließlich durch diese Satzung oder zwingende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sowie in den Gremien des Kreisverbandes. Der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter ist zur Alleinvertretung berechtigt.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
der stellvertretende 1. Vorsitzende
der stellvertretende Geschäftsführer
der stellvertretende Kassierer
der stellvertretende Schriftführer
der stellvertretende Tambourmajor
der Jugendvertreter
der stellvertretende Jugendvertreter
Geschäftsführender und erweiterter Vorstand werden wie folgt gewählt:
der 1. Vorsitzende (alle 2 Jahre)
der Geschäftsführer (alle 2 Jahre)
der Kassierer (alle 2 Jahre)
der Tambourmajor (alle 2 Jahre)
der Schriftführer (alle 2 Jahre)
der stellvertretende 1. Vorsitzende (alle 2 Jahre)
der stellvertretende Geschäftsführer (alle 2 Jahre)
der stellvertretende Kassierer (alle 2 Jahre)
der stellvertretende Schriftführer (alle 2 Jahre)
der stellvertretende Tambourmajor (alle 2 Jahre)
der Jugendvertreter (alle 2 Jahre)
der stellvertretende Jugendvertreter (alle 2 Jahre)
Eine Person darf und kann mehrere Ämter zugleich ausführen.
Geschäftsführender und erweiterter Vorstand bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Geschäftsführender und erweiterter Vorstand treffen ihr Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können auch schriftlich oder in Form fernmündlicher Absprachen gefasst werden. Sie sind schriftlich niederzulegen.
Im Falle seiner Verhinderung werden die Aufgaben des 1. Vorsitzenden von dem Geschäftsführer, im Falle dessen Verhinderung vom Kassierer wahrgenommen.
Soweit aufgrund einer Auflage des Registergerichts, des Finanzamtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist der geschäftsführende Vorstand befugt, diese zu beschließen.

§ 11 Wahlleiter

Der Wahlleiter wird auf der Mitgliederversammlung von dieser für die Dauer der Wahl des 1. Vorsitzenden gewählt. Er gehört weder dem amtierenden erweiterten Vorstand an, noch ist er als 1. Vorsitzender wählbar.

§ 12 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und Rechnungsbelegung des Vereins vor dem Termin der Mitgliederversammlung und im Übrigen dann, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.

§ 13 Berufung

In den von der Satzung vorgesehenen Fällen, kann der Betroffene Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
Die Berufung ist schriftlich binnen eines Monats nach Zugang des beschwerenden Vorstandsbeschlusses von dem Betroffenen bei dem Vorstand einzulegen. Zweifel an der Einhaltung der Berufungsfrist gehen zu Lasten des Betroffenen.
Über die Berufung entscheidet die nächst folgende Mitgliederversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig. Wird die Berufung in Fällen, in denen sie nach dieser Satzung möglich ist, nicht eingelegt, so liegt hierin gleichfalls ein Verzicht darauf, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

§ 14 Gleichstellungsklausel

Werden Ämter oder Funktionen von Frauen ausgeübt, gelten ihre Bezeichnungen in der jeweiligen weiblichen Form.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur durch eine eigene zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung möglich, zu der wenigstens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit. Ist die Zwecks Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung Mangels der erforderlichen Anzahl vertretener Mitglieder nicht beschlussfähig, so ist eine weitere entsprechende Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder entscheidet. Diese Einberufung kann vorsorglich mit der Einladung zu der zuerst anzuberaumenden Mitgliederversammlung verbunden werden. Im Übrigen gelten die Regelungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft Zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens des aufgelösten Vereins dürfen nicht ohne vorherige Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Bei Auflösung des Vereins fungieren die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands als Liquidatoren.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 5. April 2007 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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